Abweichend zum Restrukturierungsbegriff, umfasst der Sanierungsbegriff die Sicherung der Überlebensfähigkeit des
existenzbedrohten Unternehmens in der Krise unter Zeit- und Entscheidungsdruck mit dem Ziel, eine Insolvenz abzuwehren (bzw. zu überwinden) und schlussendlich die Wettbewerbs- und
Kapitaldienstfähigkeit wiederherzustellen.
Die Geschäftsführungsorgane sind de jure bereits bei Anzeichen für eine Überschuldung zur Prüfung der Schuldendeckung verpflichtet. Sofern Anhaltspunkte für eine Krisenentwicklung erkannt werden, hat sich die Geschäftsführung z.B. durch Aufstellung einer Zwischenbilanz einen Überblick über die Vermögenssituation zu verschaffen.
Mein Leistungsspektrum:
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Einschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind im Bedarfsfall zur steuerrechtlichen und / oder insolvenzrechtlichen Beratung die jeweiligen Berufsträger zu involvieren.